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Befähigte Personen
Die befähigte Person verfügt nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Errichtung und Prüfung von Flüssiggasanlagen aufgrund ihrer Berufsausbildung und -erfahrung. Sie ersetzt den „Sachkundigen nach § 32 DruckbehV“.